2. Die Revisionskommission

§ 24. (1) Die Revisionskommission (RevK) ist das Aufsichts- und Prüforgan der Verbindung. Sie besteht aus drei geburschten Mitgliedern, die vom BC für ein Semester (§ 20 Abs. 2) gewählt werden; sie dürfen nicht dem ChC dieses Semesters angehören.

(2) Die RevK überwacht die Geschäftsführung und überprüft die Finanzgebarung auf satzungsgemäße Verwendung der Mittel und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Die RevK berichtet ChC und BC über ihre Wahrnehmungen und beantragt die Entlastung oder bei schwerwiegenden Verfehlungen die Enthe-bung der Chargen. Der RevK ist jederzeit Einsicht in die Buchhaltung und die Belege zu gewähren.

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