V. Schlußbestimmungen

Geschäftsordnung

§ 33. Die Verbindung gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Tätigkeit ihrer Organe genauer regelt. Die Geschäftsordnung kann auch weitere Organe vorsehen, die jedoch den satzungsgemäßen Organen untergeordnet sein müssen.

Auflösung der Verbindung

§ 34. Im Falle der Auflösung der Verbindung fällt ihr Vermögen dem Altherrenverband (§ 10 Abs. 2) zu, der es für die Zwecke nach § 3 zu verwenden hat. Besteht dieser Verein zu diesem Zeitpunkt nicht, fällt das Verbindungsvermögen der Caritas der Erzdiözese Wien für gemeinnützige Zwecke zu.

Inkrafttreten

§ 35. Diese Satzung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Cumulativconvent am 17. Mai 1984 beschlossene Satzung außer Kraft.

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